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Verbandssportgericht weist Ambri-Protest ab

Das Verbandssportgericht hat den Spielfeldprotest des HC Ambri-Piotta abgewiesen. Es begründet den Entscheid mit den gemäss Reglement und Statuten klar festgelegten und beschlossenen Fristen. Diese besagen, dass ein Spielfeldprotest gemäss Artikel 2.8, Ziffer 5, der Weisungen zum Spielbetrieb in...

Das Verbandssportgericht hat den Spielfeldprotest des HC Ambri-Piotta abgewiesen. Es begründet den Entscheid mit den gemäss Reglement und Statuten klar festgelegten und beschlossenen Fristen. Diese besagen, dass ein Spielfeldprotest gemäss Artikel 2.8, Ziffer 5, der Weisungen zum Spielbetrieb in jedem Fall bis am Folgetag um 10.00 Uhr mittels schriftlicher und begründeter Eingabe bestätigt werden muss.

Da der HC Ambri-Piotta den Spielfeldprotest erst um 12.04 Uhr am Folgetag bestätigte, erfolgte er zu spät. Das Verbandssportgericht stützt somit den Entscheid der Einzelrichters Disziplinarsachen Leistungssport vom Dienstag, 18. November 2014, auf den Spielfeldprotest wegen Verspätung nicht einzutreten, und weist die Berufung des HC Ambri-Piotta ab.